Rechtssatz RS0057164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057164
Geschäftszahl
8Ob169/69; 1Ob540/81; 8Ob514/84 (8Ob515/84); 8Ob610/84
Entscheidungsdatum
08.11.1984
Rechtssatz
Es entspricht der im § 60 Abs 3 EheG normierten Billigkeit, verziehene oder nicht fristgerecht geltend gemachte Eheverfehlungen für einen Mitschuldantrag ausnahmsweise dann heranzuziehen, wenn eine bestimmte Eheverfehlung für die Zerrüttung der Ehe in hervorragender Weise maßgebend war, obwohl sich die beiderseits verziehenen oder nicht fristgerecht geltend gemachten Eheverfehlungen annähernd die Waage halten.Es entspricht der im Paragraph 60, Absatz 3, EheG normierten Billigkeit, verziehene oder nicht fristgerecht geltend gemachte Eheverfehlungen für einen Mitschuldantrag ausnahmsweise dann heranzuziehen, wenn eine bestimmte Eheverfehlung für die Zerrüttung der Ehe in hervorragender Weise maßgebend war, obwohl sich die beiderseits verziehenen oder nicht fristgerecht geltend gemachten Eheverfehlungen annähernd die Waage halten.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 169/69
Entscheidungstext OGH 09.09.1969 8 Ob 169/69
Veröff: EFSlg 12031
- 1 Ob 540/81
Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 540/81
Auch; nur: Es entspricht der im § 60 Abs 3 EheG normierten Billigkeit, verziehene oder nicht fristgerecht geltend gemachte Eheverfehlungen für einen Mitschuldantrag heranzuziehen. (T1)
- 8 Ob 514/84
Entscheidungstext OGH 06.09.1984 8 Ob 514/84
Auch; nur T1
- 8 Ob 610/84
Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 610/84
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0057164
Dokumentnummer
JJR_19690909_OGH0002_0080OB00169_6900000_001