Rechtssatz RS0057235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057235
Geschäftszahl
13Bkd2/91; 6Bkd1/10
Entscheidungsdatum
07.05.2012
Rechtssatz
Die Disziplinargewalt erlischt nicht bereits mit der Rechtskraft des Konkurs - Eröffnungsbeschlusses, sondern erst mit der rechtskräftigen Streichung aus der Liste. Erst nach erfolgter Löschung ist ein Beschluß mit dem das anhängige Disziplinarverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 412 StPO (§ 77 Abs 3 DSt 1990) abgebrochen wird, gerechtfertigt.Die Disziplinargewalt erlischt nicht bereits mit der Rechtskraft des Konkurs - Eröffnungsbeschlusses, sondern erst mit der rechtskräftigen Streichung aus der Liste. Erst nach erfolgter Löschung ist ein Beschluß mit dem das anhängige Disziplinarverfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 412, StPO (Paragraph 77, Absatz 3, DSt 1990) abgebrochen wird, gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
- 13 Bkd 2/91
Entscheidungstext OGH 30.03.1992 13 Bkd 2/91
- 6 Bkd 1/10
Entscheidungstext OGH 07.05.2012 6 Bkd 1/10
Auch; nur: Die Disziplinargewalt erlischt nicht bereits mit der Rechtskraft des Konkurs - Eröffnungsbeschlusses, sondern erst mit der rechtskräftigen Streichung aus der Liste. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057235
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2012
Dokumentnummer
JJR_19920330_OGH0002_013BKD00002_9100000_001