Rechtssatz RS0057236
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057236
Entscheidungsdatum
18.10.1979
Rechtssatz
Begeht ein Ehegatte eine schwere Eheverfehlung, die den Beginn einer Vertrauenskrise bewirkt und beantwortet dies der andere Teil mit dem Verhalten, das die Zerrüttung unheilbar machen muß, dann kann es bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens nicht mehr ausschließlich auf die erste Verfehlung ankommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0057236
Dokumentnummer
JJR_19791018_OGH0002_0070OB00752_7900000_007