Rechtssatz RS0057243
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057243
Geschäftszahl
9Bkd1/91; 9Bkd1/93
Entscheidungsdatum
04.10.1993
Rechtssatz
Der Anzeiger gehört nicht zum Personenkreis des § 47 DSt 1990; ihm steht daher auch gegen einen Beschluß des Disziplinarrates, mit dem sein Wiedereinsetzungsantrag und seine Berufung (als unzulässig) zurückgewiesen wurden, das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zu.Der Anzeiger gehört nicht zum Personenkreis des Paragraph 47, DSt 1990; ihm steht daher auch gegen einen Beschluß des Disziplinarrates, mit dem sein Wiedereinsetzungsantrag und seine Berufung (als unzulässig) zurückgewiesen wurden, das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zu.
Entscheidungstexte
- 9 Bkd 1/91
Entscheidungstext OGH 13.05.1991 9 Bkd 1/91
- 9 Bkd 1/93
Entscheidungstext OGH 04.10.1993 9 Bkd 1/93
Vgl auch; Beisatz: Zurückweisung einer Beschwerde und eines Wiedereinsetzungsantrages gegen ein freisprechendes Erkenntnis des Disziplinarrates durch die OBDK. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057243
Dokumentnummer
JJR_19910513_OGH0002_009BKD00001_9100000_001