Rechtssatz RS0057253
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057253
Geschäftszahl
8Ob282/71; 8Ob129/73
Entscheidungsdatum
10.07.1973
Rechtssatz
Das Scheidungsbegehren ist dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn Gründe vorliegen, die dem gesetzlichen Beispielsfall des Zusammenhangs zwischen den beiderseitigen Verfehlungen vergleichbar sind, etwa wenn der überwiegend schuldige Kläger das ehewidrige Verhalten des anderen Ehegatten veranlaßt hätte, um sein Ziel, von der Ehe loszukommen, auf diese Weise zu erreichen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 282/71
Entscheidungstext OGH 16.11.1971 8 Ob 282/71
Veröff: AnwBl 1972,154
- 8 Ob 129/73
Entscheidungstext OGH 10.07.1973 8 Ob 129/73
nur: Das Scheidungsbegehren ist dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn Gründe vorliegen, die dem gesetzlichen Beispielsfall des Zusammenhangs zwischen den beiderseitigen Verfehlungen vergleichbar sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0057253
Dokumentnummer
JJR_19711116_OGH0002_0080OB00282_7100000_001