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Rechtssatz RS0057253×

Rechtssatz RS0057253

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057253

Geschäftszahl

8Ob282/71; 8Ob129/73

Entscheidungsdatum

10.07.1973

Rechtssatz

Das Scheidungsbegehren ist dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn Gründe vorliegen, die dem gesetzlichen Beispielsfall des Zusammenhangs zwischen den beiderseitigen Verfehlungen vergleichbar sind, etwa wenn der überwiegend schuldige Kläger das ehewidrige Verhalten des anderen Ehegatten veranlaßt hätte, um sein Ziel, von der Ehe loszukommen, auf diese Weise zu erreichen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 282/71
    Entscheidungstext OGH 16.11.1971 8 Ob 282/71
    Veröff: AnwBl 1972,154
  • 8 Ob 129/73
    Entscheidungstext OGH 10.07.1973 8 Ob 129/73
    nur: Das Scheidungsbegehren ist dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn Gründe vorliegen, die dem gesetzlichen Beispielsfall des Zusammenhangs zwischen den beiderseitigen Verfehlungen vergleichbar sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0057253

Dokumentnummer

JJR_19711116_OGH0002_0080OB00282_7100000_001