Rechtssatz RS0057264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057264
Entscheidungsdatum
16.03.1949
Rechtssatz
Auch wenn der Ehegatte, der die Scheidung nach § 55 EheG verlangt hat, sich nur in einem Vergleich zu einer Unterhaltsleistung an die Ehegattin verpflichtet hat, ist ihr Anspruch hierauf ein gesetzlicher geblieben und nicht ein vertraglicher geworden.Auch wenn der Ehegatte, der die Scheidung nach Paragraph 55, EheG verlangt hat, sich nur in einem Vergleich zu einer Unterhaltsleistung an die Ehegattin verpflichtet hat, ist ihr Anspruch hierauf ein gesetzlicher geblieben und nicht ein vertraglicher geworden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0057264
Dokumentnummer
JJR_19490316_OGH0002_0020OB00065_4900000_001