Rechtssatz RS0057281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057281
Entscheidungsdatum
01.12.1971
Rechtssatz
Da es sich im Fall des § 57 Abs 1 EheG um eine Fortlaufhemmung handelt, wird der bis zur Auflösung der Hausgemeinschaft abgelaufene Teil der Frist gezählt.Da es sich im Fall des Paragraph 57, Absatz eins, EheG um eine Fortlaufhemmung handelt, wird der bis zur Auflösung der Hausgemeinschaft abgelaufene Teil der Frist gezählt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0057281
Dokumentnummer
JJR_19711201_OGH0002_0050OB00312_7100000_002