Rechtssatz RS0057302
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057302
Entscheidungsdatum
15.12.1987
Rechtssatz
Ein allfälliges Fehlverhalten eines Ehepartners, welches eine Reaktion auf unverhältnismäßig schwere Eheverfehlungen des anderen Ehepartners ist (und welches verfristet ist) bildet keinen Scheidungsgrund im Sinne des § 49 Satz 2 EheG. Solche Reaktionshandlungen können daher auch dann keinen Anlaß für einen Ausspruch der Mitschuld begründen, wenn sie nicht verfristet sind (auch nicht im Rahmen der Billigkeit).Ein allfälliges Fehlverhalten eines Ehepartners, welches eine Reaktion auf unverhältnismäßig schwere Eheverfehlungen des anderen Ehepartners ist (und welches verfristet ist) bildet keinen Scheidungsgrund im Sinne des Paragraph 49, Satz 2 EheG. Solche Reaktionshandlungen können daher auch dann keinen Anlaß für einen Ausspruch der Mitschuld begründen, wenn sie nicht verfristet sind (auch nicht im Rahmen der Billigkeit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057302
Dokumentnummer
JJR_19871215_OGH0002_0100OB00513_8700000_001