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Rechtssatz RS0057302

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057302

Geschäftszahl

10Ob513/87

Entscheidungsdatum

15.12.1987

Rechtssatz

Ein allfälliges Fehlverhalten eines Ehepartners, welches eine Reaktion auf unverhältnismäßig schwere Eheverfehlungen des anderen Ehepartners ist (und welches verfristet ist) bildet keinen Scheidungsgrund im Sinne des Paragraph 49, Satz 2 EheG. Solche Reaktionshandlungen können daher auch dann keinen Anlaß für einen Ausspruch der Mitschuld begründen, wenn sie nicht verfristet sind (auch nicht im Rahmen der Billigkeit).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057302

Dokumentnummer

JJR_19871215_OGH0002_0100OB00513_8700000_001