Rechtssatz RS0057310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057310
Entscheidungsdatum
27.11.2013
Rechtssatz
Wenn die Ehefrau in Deutschland die Ehescheidung nach § 55 EheG erwirkt hat und nunmehr der Mann in Österreich seinerseits eine auf § 55 EheG gestützte Klage einbrachte, können beide Teile vom anderen Ehegatten Unterhalt nach Billigkeit begehren.Wenn die Ehefrau in Deutschland die Ehescheidung nach Paragraph 55, EheG erwirkt hat und nunmehr der Mann in Österreich seinerseits eine auf Paragraph 55, EheG gestützte Klage einbrachte, können beide Teile vom anderen Ehegatten Unterhalt nach Billigkeit begehren.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 950/54
Entscheidungstext OGH 22.12.1954 1 Ob 950/54
Veröff: SZ 27/326 = EvBl 1955/169 S 283
- 5 Ob 30/13t
Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 30/13t
Vgl auch; Beisatz: Wird eine Ehe über Klage und Widerklage ‑ ohne Schuldausspruch ‑ geschieden, können grundsätzlich beide Ehegatten Unterhalt nach Billigkeit verlangen. Unterhaltsberechtigt ist in diesen Fällen jener Ehegatte, bei dem die Billigkeitsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0057310
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014
Dokumentnummer
JJR_19541222_OGH0002_0010OB00950_5400000_001