Rechtssatz RS0057316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057316
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Rechtssatz
Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht - anders als die häusliche Gemeinschaft (vgl § 55 EheG) - keineswegs nur aus der häuslichen, sondern vor allem aus der geistig - seelisch - körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeit der Eheleute.Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht - anders als die häusliche Gemeinschaft vergleiche Paragraph 55, EheG) - keineswegs nur aus der häuslichen, sondern vor allem aus der geistig - seelisch - körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeit der Eheleute.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 563/89
Entscheidungstext OGH 18.05.1989 6 Ob 563/89
- 1 Ob 80/12i
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 80/12i
Auch
- 1 Ob 169/18m
Entscheidungstext OGH 20.12.2018 1 Ob 169/18m
Auch; Beisatz: Beim Begriff der „ehelichen Lebensgemeinschaft“ handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der nicht bloß die räumliche Gemeinschaft der Ehegatten, sondern – eben anders als die häusliche Gemeinschaft im Sinn des § 55 EheG – die in § 90 ABGB umschriebene Ehegemeinschaft als Inbegriff der häuslichen, geistigen, seelisch‑körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeit der Ehegatten begreift. (T1)
Beisatz: Von der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann bereits dann ausgegangen werden, wenn bei einem Partner der Wille zum ehelichen Zusammenleben endgültig erlischt oder die geistig seelische, körperliche und wirtschaftliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist; in einem solchen Fall gilt die eheliche Lebensgemeinschaft als aufgehoben, auch wenn eine bloße gemeinsame Wohnungsbenützung fortbesteht und keine darüber hinausgehende Gemeinschaft mehr zwischen den Ehegatten gegeben ist. (T2)
- 1 Ob 200/20y
Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 200/20y
Beis wie T1; Beis wie T2
- 1 Ob 123/21a
Entscheidungstext OGH 21.07.2021 1 Ob 123/21a
Vgl; Beis wie T2
- 1 Ob 189/21g
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 189/21g
Vgl; Beis wie T1
- 1 Ob 2/24m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.04.2024 1 Ob 2/24m
Beisatz wie T2
Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob dem Ehepartner erkennbar war, dass der andere Ehepartner die endgültige Beendigung der Ehe anstrebte. (T3)
- 1 Ob 36/26i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 1 Ob 36/26i
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057316
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19890518_OGH0002_0060OB00563_8900000_002