Rechtssatz RS0057317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057317
Entscheidungsdatum
24.05.1995
Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 69 Abs 2 EheG läßt sich keine Auslegungsregel hinsichtlich eines von den Parteien autonom geschlossenen Unterhaltsvergleiches ableiten, insbesondere nicht dahingehend, daß die "Eigeneinkommensklausel" des Vergleiches zu Gunsten der Klägerin auszulegen wäre.Aus der Bestimmung des Paragraph 69, Absatz 2, EheG läßt sich keine Auslegungsregel hinsichtlich eines von den Parteien autonom geschlossenen Unterhaltsvergleiches ableiten, insbesondere nicht dahingehend, daß die "Eigeneinkommensklausel" des Vergleiches zu Gunsten der Klägerin auszulegen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057317
Dokumentnummer
JJR_19950524_OGH0002_0020OB00565_9400000_001