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Rechtssatz RS0057354

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057354

Geschäftszahl

4Ob519/84

Entscheidungsdatum

27.02.1985

Rechtssatz

Was der Gesetzgeber unter "eingebracht" versteht, wird weder im Gesetz selbst noch in dessen Materialien erläutert. Auch über die Form des Einbringens in die Ehe sagt das Gesetz nicht aus, insbesondere etwa nicht, daß es förmlich als Heiratsgut gemäß Paragraph 1218, ABGB oder sonstwie nach den Bestimmungen des 28.Hauptstückes bestellt worden oder der Ehegatte schon vor der Eheschließung jedenfalls - bücherlicher - Eigentümer gewesen sein müßte; es wird nicht ausgeschlossen, daß dem Ehegatten der "Grundbesitz" anläßlich der (beabsichtigten) Eheschließung aus seiner Familie als "Heiratsgut" im landläufigen Sinne des Wortes zugekommen ist und solcherart in die Ehe eingebracht wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 519/84
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 4 Ob 519/84
    Veröff: SZ 58/37

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057354

Dokumentnummer

JJR_19850227_OGH0002_0040OB00519_8400000_001