Rechtssatz RS0057354
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057354
Entscheidungsdatum
27.02.1985
Rechtssatz
Was der Gesetzgeber unter "eingebracht" versteht, wird weder im Gesetz selbst noch in dessen Materialien erläutert. Auch über die Form des Einbringens in die Ehe sagt das Gesetz nicht aus, insbesondere etwa nicht, daß es förmlich als Heiratsgut gemäß § 1218 ABGB oder sonstwie nach den Bestimmungen des 28.Hauptstückes bestellt worden oder der Ehegatte schon vor der Eheschließung jedenfalls - bücherlicher - Eigentümer gewesen sein müßte; es wird nicht ausgeschlossen, daß dem Ehegatten der "Grundbesitz" anläßlich der (beabsichtigten) Eheschließung aus seiner Familie als "Heiratsgut" im landläufigen Sinne des Wortes zugekommen ist und solcherart in die Ehe eingebracht wurde.Was der Gesetzgeber unter "eingebracht" versteht, wird weder im Gesetz selbst noch in dessen Materialien erläutert. Auch über die Form des Einbringens in die Ehe sagt das Gesetz nicht aus, insbesondere etwa nicht, daß es förmlich als Heiratsgut gemäß Paragraph 1218, ABGB oder sonstwie nach den Bestimmungen des 28.Hauptstückes bestellt worden oder der Ehegatte schon vor der Eheschließung jedenfalls - bücherlicher - Eigentümer gewesen sein müßte; es wird nicht ausgeschlossen, daß dem Ehegatten der "Grundbesitz" anläßlich der (beabsichtigten) Eheschließung aus seiner Familie als "Heiratsgut" im landläufigen Sinne des Wortes zugekommen ist und solcherart in die Ehe eingebracht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057354
Dokumentnummer
JJR_19850227_OGH0002_0040OB00519_8400000_001