Rechtssatz RS0057384
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057384
Geschäftszahl
2Ob299/57; 1Ob469/61; 3Ob221/73; 2Ob554/88
Entscheidungsdatum
30.08.1988
Rechtssatz
Der Beklagte, der selbst seine vertraglich übernommene Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht erfüllt hat, kann die dadurch hervorgerufene Reaktion der Klägerin nicht gemäß § 74 EheG als Verwirkungstatbestand geltend machen, weil auch dies infolge des Zusammenhanges mit seinem eigenen Verschulden sittlich nicht gerechtfertigt wäre.Der Beklagte, der selbst seine vertraglich übernommene Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht erfüllt hat, kann die dadurch hervorgerufene Reaktion der Klägerin nicht gemäß Paragraph 74, EheG als Verwirkungstatbestand geltend machen, weil auch dies infolge des Zusammenhanges mit seinem eigenen Verschulden sittlich nicht gerechtfertigt wäre.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 299/57
Entscheidungstext OGH 26.06.1957 2 Ob 299/57
Veröff: EvBl 1957/295 S 462
- 1 Ob 469/61
Entscheidungstext OGH 29.11.1961 1 Ob 469/61
- 3 Ob 221/73
Entscheidungstext OGH 20.12.1973 3 Ob 221/73
- 2 Ob 554/88
Entscheidungstext OGH 30.08.1988 2 Ob 554/88
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0057384
Dokumentnummer
JJR_19570626_OGH0002_0020OB00299_5700000_001