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Rechtssatz RS0057408

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057408

Geschäftszahl

3Ob540/91

Entscheidungsdatum

18.09.1991

Rechtssatz

Die Betreuungspflicht einer Mutter gegenüber ihrem Kind findet dort ihre Grenze, wo das Kind für die über das gewöhnliche Maß hinausgehende Betreuungsbedürfnisse eine öffentlich - rechtliche Zuwendung erhält, die es erlauben würde, wenigstens für gewisse Zeiträume gegen Entgelt eine dritte Pflegeperson zu beschäftigen. Wenn dann statt dieser dritten Person die Mutter selbst die Mehrleistungen erbringt, soll das Entgelt ihr zustehen. Dann aber stellt es ein im Sinne des Paragraph 66, EheG anzurechnendes Eigeneinkommen der Mutter dar.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 540/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 3 Ob 540/91
    Veröff: EvBl 1992/27 S 127 = RZ 1992/25 S 70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057408

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0030OB00540_9100000_003