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Rechtssatz RS0057430×

Rechtssatz RS0057430

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057430

Geschäftszahl

6Ob620/93

Entscheidungsdatum

20.01.1994

Rechtssatz

Auch wenn die Klägerin in früheren Jahren ihrer Verpflichtung zur Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit nicht nachkam, können der Unterhaltsbemessung nicht fiktiv errechnete Pensionseinkünfte zugrundegelegt werden, die sie bei durchlaufender Erwerbstätigkeit in der Vergangenheit nunmehr beziehen könnte. Es ist immer auf den zum Zeitpunkt der Bemessung des Unterhaltes vorliegenden Sachverhalt abzustellen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 620/93
    Entscheidungstext OGH 20.01.1994 6 Ob 620/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057430

Dokumentnummer

JJR_19940120_OGH0002_0060OB00620_9300000_001