Rechtssatz RS0057430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057430
Entscheidungsdatum
20.01.1994
Rechtssatz
Auch wenn die Klägerin in früheren Jahren ihrer Verpflichtung zur Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit nicht nachkam, können der Unterhaltsbemessung nicht fiktiv errechnete Pensionseinkünfte zugrundegelegt werden, die sie bei durchlaufender Erwerbstätigkeit in der Vergangenheit nunmehr beziehen könnte. Es ist immer auf den zum Zeitpunkt der Bemessung des Unterhaltes vorliegenden Sachverhalt abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057430
Dokumentnummer
JJR_19940120_OGH0002_0060OB00620_9300000_001