Rechtssatz RS0057449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057449
Entscheidungsdatum
21.05.1981
Rechtssatz
§ 75 EheG ist als Folge eines vom Gesetzgeber typischerweise angenommenen Fortfalles des Unterhaltsbedürfnisses auf Seiten des Berechtigten anzusehen, nicht aber als ein Entfall seiner Unterhaltswürdigkeit.Paragraph 75, EheG ist als Folge eines vom Gesetzgeber typischerweise angenommenen Fortfalles des Unterhaltsbedürfnisses auf Seiten des Berechtigten anzusehen, nicht aber als ein Entfall seiner Unterhaltswürdigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057449
Dokumentnummer
JJR_19810521_OGH0002_0060OB00630_8100000_002