Rechtssatz RS0057456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057456
Entscheidungsdatum
25.09.2001
Rechtssatz
Die das Aufteilungsverfahren fortsetzende Verlassenschaft nach einem Ehegatten kann die Zuweisung des Anteils des anderen Ehegatten am Mindestanteil und Wohnungseigentum gemäß § 87 EheG nicht mehr erreichen. Auch das Gebot der Beachtung des Kindeswohls (§ 83 Abs 1 EheG) kann dieses Ergebnis nicht ändern, da ihnen in diesem Verfahren selbständige Ansprüche nicht zustehen.Die das Aufteilungsverfahren fortsetzende Verlassenschaft nach einem Ehegatten kann die Zuweisung des Anteils des anderen Ehegatten am Mindestanteil und Wohnungseigentum gemäß Paragraph 87, EheG nicht mehr erreichen. Auch das Gebot der Beachtung des Kindeswohls (Paragraph 83, Absatz eins, EheG) kann dieses Ergebnis nicht ändern, da ihnen in diesem Verfahren selbständige Ansprüche nicht zustehen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 52/87
Entscheidungstext OGH 22.03.1988 5 Ob 52/87
Veröff: SZ 61/68 = EvBl 1989/2 S 15
- 4 Ob 200/01t
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 200/01t
Auch; Beisatz: Ein Interesse der Söhne an der Benutzung bestimmter Teile des ehelichen Gebrauchsvermögens zu Wohnzwecken oder als Betriebsstätte ist mangels subjektiver Ansprüche der Kinder in einem ehelichen Aufteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057456
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19880322_OGH0002_0050OB00052_8700000_002