Rechtssatz RS0057472
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057472
Entscheidungsdatum
31.01.1980
Rechtssatz
Die Schenkung einer Sache im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 EheG liegt auch dann vor, wenn sie von einem Ehegatten zwar gekauft, ihm jedoch der entrichtete Kaufpreis von einem Dritten unentgeltlich überlassen worden ist.Die Schenkung einer Sache im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG liegt auch dann vor, wenn sie von einem Ehegatten zwar gekauft, ihm jedoch der entrichtete Kaufpreis von einem Dritten unentgeltlich überlassen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057472
Dokumentnummer
JJR_19800131_OGH0002_0070OB00815_7900000_003