Rechtssatz RS0057484
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057484
Entscheidungsdatum
21.12.1983
Rechtssatz
Es sind grundsätzlich alle nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegende Vermögenswerte zu erfassen und alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen.Es sind grundsätzlich alle nach den Paragraphen 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegende Vermögenswerte zu erfassen und alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057484
Dokumentnummer
JJR_19831221_OGH0002_0080OB00539_8300000_001