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Rechtssatz RS0057489

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057489

Geschäftszahl

2Ob435/49

Entscheidungsdatum

26.10.1949

Rechtssatz

Hat das Erstgericht die auf Paragraph 49, EheG gestützte Klage und Widerklage abgewiesen und hat die Klägerin dieses Urteil nicht bekämpft, das Berufungsgericht jedoch über Berufung des Widerklägers die Ehe aus dem Verschulden der Klägerin geschieden, so kann letztere nur nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO die Abweisung der Widerklage, nicht aber den Ausspruch des Mitverschuldens begehren. Der in der Widerklage enthaltene Verschuldensantrag ist zufolge des Umstandes, daß die Klägerin keine Berufung erhoben und im Berufungsverfahren einen Mitverschuldensantrag nicht gestellt hat, im Revisionsverfahren unbeachtlich.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 435/49
    Entscheidungstext OGH 26.10.1949 2 Ob 435/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0057489

Dokumentnummer

JJR_19491026_OGH0002_0020OB00435_4900000_002