Rechtssatz RS0057497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057497
Geschäftszahl
1Ob562/84; 1Ob533/85; 2Ob705/87
Entscheidungsdatum
23.03.1988
Rechtssatz
Wird der Kaufpreis einer während der Ehe erworbenen Liegenschaft durch Aufnahme eines Kredits finanziert, dieser Kredit jedoch in der Folge mit Mitteln, die aus dem Erlös von Gegenständen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 EheG stammen, zurückbezahlt, so unterliegt auch die dergestalt erworbene Liegenschaft nicht der Aufteilung.Wird der Kaufpreis einer während der Ehe erworbenen Liegenschaft durch Aufnahme eines Kredits finanziert, dieser Kredit jedoch in der Folge mit Mitteln, die aus dem Erlös von Gegenständen im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG stammen, zurückbezahlt, so unterliegt auch die dergestalt erworbene Liegenschaft nicht der Aufteilung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 562/84
Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 562/84
- 1 Ob 533/85
Entscheidungstext OGH 20.03.1985 1 Ob 533/85
- 2 Ob 705/87
Entscheidungstext OGH 23.03.1988 2 Ob 705/87
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057497
Dokumentnummer
JJR_19840502_OGH0002_0010OB00562_8400000_002