Rechtssatz RS0057514
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057514
Entscheidungsdatum
09.09.1986
Rechtssatz
Hat ein geschiedener Ehegatte eheliche Ersparnisse zur Befriedigung von Ansprüchen verwendet, die ihrer Art nach erst durch die Ehescheidung entstanden sind, ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 551/85
Entscheidungstext OGH 17.04.1985 1 Ob 551/85
- 5 Ob 549/85
Entscheidungstext OGH 09.09.1986 5 Ob 549/85
Auch; Beisatz: Hier: Veräußerung einer Liegenschaft mit Neubau ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung der Ehegattin erheblich unter dessen Verkehrswert. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057514
Dokumentnummer
JJR_19850417_OGH0002_0010OB00551_8500000_002