Rechtssatz RS0057540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057540
Entscheidungsdatum
25.09.2001
Rechtssatz
Billigkeitserwägungen im Sinne des § 83 Abs 1 EheG können sich nur auf den Verfahrensgegenstand beziehen und sind mangels subjektiver Ansprüche der Kinder auf Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen.Billigkeitserwägungen im Sinne des Paragraph 83, Absatz eins, EheG können sich nur auf den Verfahrensgegenstand beziehen und sind mangels subjektiver Ansprüche der Kinder auf Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 52/87
Entscheidungstext OGH 22.03.1988 5 Ob 52/87
Veröff: SZ 61/68 = EvBl 1989/2 S 15
- 4 Ob 200/01t
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 200/01t
Auch; Beisatz: Ein Interesse der Söhne an der Benutzung bestimmter Teile des ehelichen Gebrauchsvermögens zu Wohnzwecken oder als Betriebsstätte ist mangels subjektiver Ansprüche der Kinder in einem ehelichen Aufteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057540
Dokumentnummer
JJR_19880322_OGH0002_0050OB00052_8700000_003