Rechtssatz RS0057548
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057548
Geschäftszahl
8Ob591/88 (8Ob592/88); 3Ob503/90; 8Ob139/10i
Entscheidungsdatum
23.11.2010
Rechtssatz
Es kann einem um die Aufrechterhaltung der Ehe jahrelang ringenden Ehegatten nicht zum Verschulden zugerechnet werden, wenn er letztlich in Erkenntnis des Scheiterns seiner Bemühungen den Willen zur Fortsetzung der Ehe verliert und diesem Willen entsprechende Handlungen (Aufgabe des ehelichen Verkehrs, Versperren der Ehewohnung oder ähnliches) setzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057548
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19881027_OGH0002_0080OB00591_8800000_001