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Rechtssatz RS0057556

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057556

Geschäftszahl

5Ob80/68; 1Ob1504/85

Entscheidungsdatum

27.02.1985

Rechtssatz

Verpflichtet sich der Kläger im Verfahren über seine auf Paragraph 49, EheG gestützte Klage für die Zeit nach der Scheidung zu einer Unterhaltsleistung an die Beklagte und wird in der Folge über Mitschuldantrag der Beklagten die Ehe aus gleichteiligem Verschulden geschieden, beruht der Unterhaltsanspruch der Beklagten ausschließlich auf dem Vergleich. Spätere Änderungen in den Voraussetzungen der Unterhaltsgewährung nach Paragraph 68, EheG haben auf den Unterhaltsanspruch der Beklagten nur insoweit Einfluß, als dies vereinbart wurde. Eine subsidiäre oder analoge Anwendung der Vorschriften des Paragraph 68, EheG kommt nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 80/68
    Entscheidungstext OGH 03.04.1968 5 Ob 80/68
  • 1 Ob 1504/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 1504/85
    Veröff: ÖA 1986,50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0057556

Dokumentnummer

JJR_19680403_OGH0002_0050OB00080_6800000_001