Rechtssatz RS0057592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057592
Entscheidungsdatum
08.07.1975
Rechtssatz
Der bloße Umstand, daß der pflichtvergessene Ehegatte eine "schlechte Jugend" gehabt haben soll, kommt als Schuldausschließungsgrund an sich nicht in Frage und es ist auch nicht selbstverständlich, daß eine unglückliche Jugend zu Komplexen führt, die das Verschulden eines Ehegatten an seinen Pflichtverletzungen zumindest zweifelhaft erscheinen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0057592
Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0030OB00083_7500000_005