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Rechtssatz RS0057593×

Rechtssatz RS0057593

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057593

Entscheidungsdatum

15.11.2017

Rechtssatz

Entsprach die Übertragung der Liegenschaftshälfte des einen ehemaligen Ehegatten an das Kind dem Willen beider Parteien, so ist diese Hälfte der Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen, weil sie nicht mehr der Verfügungsmacht des einen oder anderen ehemaligen Ehegatten untersteht. Eine Einbeziehung des Wertes der Liegenschaftshälfte im Sinn der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, EheG kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 519/93
    Entscheidungstext OGH 13.05.1993 8 Ob 519/93
  • 1 Ob 221/16f
    Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 221/16f
    Auch
  • 1 Ob 133/17s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 133/17s
    Auch; Beisatz: Entsprach die Übertragung einer Liegenschaft des einen ehemaligen Ehegatten an das gemeinsame Kind dem Willen beider Parteien, so ist diese Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen. (T1)
    Beisatz: Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft. (T2); Veröff: SZ 2017/129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0057593

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19930513_OGH0002_0080OB00519_9300000_001