Rechtssatz RS0057593
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057593
Entscheidungsdatum
15.11.2017
Rechtssatz
Entsprach die Übertragung der Liegenschaftshälfte des einen ehemaligen Ehegatten an das Kind dem Willen beider Parteien, so ist diese Hälfte der Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen, weil sie nicht mehr der Verfügungsmacht des einen oder anderen ehemaligen Ehegatten untersteht. Eine Einbeziehung des Wertes der Liegenschaftshälfte im Sinn der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG kommt ebenfalls nicht in Betracht.Entsprach die Übertragung der Liegenschaftshälfte des einen ehemaligen Ehegatten an das Kind dem Willen beider Parteien, so ist diese Hälfte der Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen, weil sie nicht mehr der Verfügungsmacht des einen oder anderen ehemaligen Ehegatten untersteht. Eine Einbeziehung des Wertes der Liegenschaftshälfte im Sinn der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, EheG kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 519/93
Entscheidungstext OGH 13.05.1993 8 Ob 519/93
- 1 Ob 221/16f
Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 221/16f
Auch
- 1 Ob 133/17s
Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 133/17s
Auch; Beisatz: Entsprach die Übertragung einer Liegenschaft des einen ehemaligen Ehegatten an das gemeinsame Kind dem Willen beider Parteien, so ist diese Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen. (T1)
Beisatz: Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft. (T2); Veröff: SZ 2017/129
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0057593
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19930513_OGH0002_0080OB00519_9300000_001