Rechtssatz RS0057627
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057627
Entscheidungsdatum
28.11.1991
Rechtssatz
Die Zuweisung der vom Mann eingebrachten Ehewohnung an die Frau durch Einräumung von Fruchtgenußrechten oder Bestandrechten kann nur gegen entsprechende Entschädigung erfolgen, der er andernfalls auf Lebensdauer der Frau in der Nutzung seines Alleineigentums weitgehend und entschädigungslos beschränkt werden und ein derartiger enteignungsähnlicher Zustand tunlichst vermieden werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057627
Dokumentnummer
JJR_19911128_OGH0002_0080OB00638_9000000_001