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Rechtssatz RS0057650×

Rechtssatz RS0057650

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057650

Geschäftszahl

5Ob607/85; 1Ob46/26k

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Rechtssatz

Bei Festsetzung der Ausgleichszahlung ist zu berücksichtigen, daß die mit der nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch einen der früheren Ehegatten allein erfolgte Benützung verbundene Wertminderung nicht dem andern Teil zum Nachteil gereichen darf. Es entspricht vielmehr der Billigkeit, daß der den mit der alleinigen Verwendung der Gebrauchsgegenstände verbundenen Vorteil genießende Teil, auch den dabei auftretenden, aus der Wertminderung sich ergebenden, Nachteil zu tragen hat. Daraus läßt sich ableiten, daß in aller Regel für die Bewertung derartigen beweglichen ehelichen Gebrauchsvermögens der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgeblich sein wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 607/85
    Entscheidungstext OGH 17.12.1985 5 Ob 607/85
  • 1 Ob 46/26k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 1 Ob 46/26k
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057650

Im RIS seit

17.12.1985

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19851217_OGH0002_0050OB00607_8500000_001