Rechtssatz RS0057650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057650
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Rechtssatz
Bei Festsetzung der Ausgleichszahlung ist zu berücksichtigen, daß die mit der nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch einen der früheren Ehegatten allein erfolgte Benützung verbundene Wertminderung nicht dem andern Teil zum Nachteil gereichen darf. Es entspricht vielmehr der Billigkeit, daß der den mit der alleinigen Verwendung der Gebrauchsgegenstände verbundenen Vorteil genießende Teil, auch den dabei auftretenden, aus der Wertminderung sich ergebenden, Nachteil zu tragen hat. Daraus läßt sich ableiten, daß in aller Regel für die Bewertung derartigen beweglichen ehelichen Gebrauchsvermögens der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgeblich sein wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057650
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19851217_OGH0002_0050OB00607_8500000_001