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Rechtssatz RS0057695×

Rechtssatz RS0057695

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057695

Geschäftszahl

6Ob839/81

Entscheidungsdatum

23.12.1981

Rechtssatz

Es widerspräche einer parnterschaftlichen Gesinnung und daher auch der nach Paragraph 83, EheG zu beachtenden Billigkeit, die vermögensrechtlichen Nachteile aus einem höchstens fahrlässigen Verhalten eines Partners im Verhältnis zum anderen nach schadensrechtlichen Grundsätzen anzurechnen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß eine Seite einen Verzicht auf Ersatzansprüche gegen die andere aus der Zeit ihrer vorehelichen Bekanntschaft in die Ehe eingebracht habe (hier: fahrlässige Beschädigung eines vom anderen Teil mitfinanzierten Personenkraftwagens).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 839/81
    Entscheidungstext OGH 23.12.1981 6 Ob 839/81

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057695

Dokumentnummer

JJR_19811223_OGH0002_0060OB00839_8100000_003