Rechtssatz RS0057705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057705
Geschäftszahl
6Ob611/89; 10Ob222/00w; 9ObA201/01a
Entscheidungsdatum
20.02.2002
Rechtssatz
Freiflächen, die üblicherweise im unmittelbaren Zusammenhang mit der Benützung von Räumlichkeiten als nicht bloß vorübergehende Unterkunft von Menschen benutzt zu werden pflegen, sind als Bestandteil (wie Wege und Versorgungseinrichtungen) oder Zubehör (wie Hausgärten) vom aufteilungsrechtlichen Begriff der "Ehewohnung" gemäß § 81 Abs 2 EheG mitumfaßt.Freiflächen, die üblicherweise im unmittelbaren Zusammenhang mit der Benützung von Räumlichkeiten als nicht bloß vorübergehende Unterkunft von Menschen benutzt zu werden pflegen, sind als Bestandteil (wie Wege und Versorgungseinrichtungen) oder Zubehör (wie Hausgärten) vom aufteilungsrechtlichen Begriff der "Ehewohnung" gemäß Paragraph 81, Absatz 2, EheG mitumfaßt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 611/89
Entscheidungstext OGH 29.06.1989 6 Ob 611/89
- 10 Ob 222/00w
Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 Ob 222/00w
Vgl auch
- 9 ObA 201/01a
Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 ObA 201/01a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057705
Dokumentnummer
JJR_19890629_OGH0002_0060OB00611_8900000_001