Rechtssatz RS0057709
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057709
Entscheidungsdatum
15.03.1989
Rechtssatz
Ein zum Unternehmen eines Ehegatten gehörendes Grundstück bildet nach § 82 Abs 1 Z3 EheG selbst dann keinen Bestandteil der Aufteilungsmasse, wenn es nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft von einer zum Unternehmen gehörenden Sache zu einer Wertanlage umgewidmet wurde (so schon SZ 54/149).Ein zum Unternehmen eines Ehegatten gehörendes Grundstück bildet nach Paragraph 82, Absatz eins, Z3 EheG selbst dann keinen Bestandteil der Aufteilungsmasse, wenn es nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft von einer zum Unternehmen gehörenden Sache zu einer Wertanlage umgewidmet wurde (so schon SZ 54/149).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057709
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_0030OB00510_8900000_002