Rechtssatz RS0057742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057742
Entscheidungsdatum
14.11.1978
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 7 Abs 1 4.DVEheG ist als zweiseitige Kollisionsnorm zu lesen, dh, daß sich die Ehewirkungen nicht bloß österreichischer, sondern auch ausländischer Staatsangehöriger nach ihrem jeweiligen gemeinsamen Heimatrecht richten.Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, 4.DVEheG ist als zweiseitige Kollisionsnorm zu lesen, dh, daß sich die Ehewirkungen nicht bloß österreichischer, sondern auch ausländischer Staatsangehöriger nach ihrem jeweiligen gemeinsamen Heimatrecht richten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0057742
Dokumentnummer
JJR_19781114_OGH0002_0050OB00662_7800000_004