Rechtssatz RS0057776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057776
Entscheidungsdatum
20.03.1980
Rechtssatz
Wird die Wohnung dem Antragsgegner bereits als Pensionisten überlassen, so konnte diese Überlassung nicht überwiegend der Erfüllung der Dienstpflicht dienen, sodaß durch die Zuweisung an die Antragstellerin wesentliche Interessen des Dienstgebers nicht verletzt werden könnten.
Schlagworte
SW: Arbeitspflicht, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057776
Dokumentnummer
JJR_19800320_OGH0002_0070OB00558_8000000_004