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Rechtssatz RS0057838

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057838

Geschäftszahl

2Ob193/59

Entscheidungsdatum

22.04.1959

Norm

6.DVEheG §1 Abs1 C
6.DVEheG §18

Rechtssatz

Ein Tonbandgerät, das nicht ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines der Ehegatten bestimmt war, vielmehr während des aufrechten Bestandes der Ehe von beiden Ehegatten in ihrer Freizeit benützt wurde, gehört zum Hausrate im Sinne der bezogenen Verordnung. Dazu sind nicht nur Gegenstände zu zählen, die zur Befriedigung rein materieller Bedürfnisse dienen; auch ein Luxusgegenstand kann zum Hausrate gehören; es kommt dabei auf den Lebenszuschnitt der Ehegatten an.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 193/59
    Entscheidungstext OGH 22.04.1959 2 Ob 193/59
    Veröff: SZ 32/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0057838

Dokumentnummer

JJR_19590422_OGH0002_0020OB00193_5900000_001