Rechtssatz RS0057839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057839
Geschäftszahl
1Ob526/78; 6Ob693/86
Entscheidungsdatum
12.02.1987
Rechtssatz
Auch wenn das UeKindG die Rechtsstellung des Vaters gegenüber seinem unehelichen Kind verbessert, wurde damit dennoch der Bestimmung des § 12 der 4.DVEheG nicht derogiert; war die Mutter im Zeitpunkt der Geburt ihres unehelichen Kindes österreichische Staatsbürgerin, ist für die Vaterschaftsfeststellung also österreichisches Recht anzuwenden.Auch wenn das UeKindG die Rechtsstellung des Vaters gegenüber seinem unehelichen Kind verbessert, wurde damit dennoch der Bestimmung des Paragraph 12, der 4.DVEheG nicht derogiert; war die Mutter im Zeitpunkt der Geburt ihres unehelichen Kindes österreichische Staatsbürgerin, ist für die Vaterschaftsfeststellung also österreichisches Recht anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 526/78
Entscheidungstext OGH 15.02.1978 1 Ob 526/78
Veröff: RZ 1978/124 S 242
- 6 Ob 693/86
Entscheidungstext OGH 12.02.1987 6 Ob 693/86
Auch; Beisatz: Diese Kollisionsnorm ist auch auf das Vaterschaftsanerkenntnis auszudehnen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0057839
Dokumentnummer
JJR_19780215_OGH0002_0010OB00526_7800000_001