Rechtssatz RS0057850
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057850
Entscheidungsdatum
05.12.1978
Rechtssatz
§ 13 Abs 1 4.DVEheG ist als zweiseitige Rechtsanwendungsnorm anzusehen, sodaß sich die Adoption in materiellrechtlicher Hinsicht nach den Gesetzen des Staates bestimmt, dem oder der die Annehmenden zur Zeit der Adoption angehören.Paragraph 13, Absatz eins, 4.DVEheG ist als zweiseitige Rechtsanwendungsnorm anzusehen, sodaß sich die Adoption in materiellrechtlicher Hinsicht nach den Gesetzen des Staates bestimmt, dem oder der die Annehmenden zur Zeit der Adoption angehören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0057850
Dokumentnummer
JJR_19781205_OGH0002_0040ND00507_7800000_002