Rechtssatz RS0057853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057853
Entscheidungsdatum
25.04.1972
Rechtssatz
Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Kindes zur Adoption ist im Sinne des § 13 Abs 2 der 4.DVEheG immer erforderlich, auch dann also, wenn die außereheliche Mutter ihre Zustimmung erteilt hat. Das Fehlen einer dieser Voraussetzungen bewirkt die Unwirksamkeit der Adoption für den österreichischen Rechtsbereich (so auch Ent "Internationales Adoptionsrecht" ÖStA Nr 11/1961, 82). (Hier: Adoption nach niederländischem Recht).Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Kindes zur Adoption ist im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, der 4.DVEheG immer erforderlich, auch dann also, wenn die außereheliche Mutter ihre Zustimmung erteilt hat. Das Fehlen einer dieser Voraussetzungen bewirkt die Unwirksamkeit der Adoption für den österreichischen Rechtsbereich (so auch Ent "Internationales Adoptionsrecht" ÖStA Nr 11 aus 1961,, 82). (Hier: Adoption nach niederländischem Recht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0057853
Dokumentnummer
JJR_19720425_OGH0002_0040OB00531_7200000_001