Rechtssatz RS0057854
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057854
Geschäftszahl
7Ob172/75; 7Ob557/77
Entscheidungsdatum
14.04.1977
Rechtssatz
Unter einer Ausgleichszahlung ist nur eine Nutzungsentschädigung zu verstehen, die dem Alleineigentümer oder Miteigentümer für den Entgang der Nutzung des ihm gehörigen Hauses gewährt wird, nicht aber eine finanzielle Abfindung des Eigentums oder der Ansprüche aus der Beteiligung an Baukosten (hier: Investitionen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0057854
Dokumentnummer
JJR_19751002_OGH0002_0070OB00172_7500000_002