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Rechtssatz RS0057869×

Rechtssatz RS0057869

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057869

Geschäftszahl

8Ob643/84

Entscheidungsdatum

19.06.1985

Rechtssatz

Der Dienstgeber kann zu einer Zustimmung vom Gericht nicht verhalten werden. Da aber für eine Bereitschaft dazu die Kenntnis der voraussichtlichen Höhe des für den Fall einer Zuweisung der Wohnung (bzw des begehrten Wohnungsteiles) festzusetzenden Benützungsentgeltes mitentscheidend sein könnte, kann es angezeigt sein, mit den Beteiligten auch die Frage der Höhe des ortsüblichen Entgelts zu erörtern, das für Wohnungen vergleichbarer Größe, Lage und Qualität gezahlt wird.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 643/84
    Entscheidungstext OGH 19.06.1985 8 Ob 643/84

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057869

Dokumentnummer

JJR_19850619_OGH0002_0080OB00643_8400000_002