Rechtssatz RS0057885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057885
Entscheidungsdatum
04.02.1969
Rechtssatz
Einstweilige Anordnungen nach § 19 der 6.DVEheG sind nichts anderes als eine ausdrückliche Erweiterung der im § 382 EO aufgezählten einstweiligen Verfügungen. Sie sind hinsichtlich der Rechtsmittel wie einstweilige Verfügungen zu behandeln, daher achttägige Rekursfrist nach § 65 EO.Einstweilige Anordnungen nach Paragraph 19, der 6.DVEheG sind nichts anderes als eine ausdrückliche Erweiterung der im Paragraph 382, EO aufgezählten einstweiligen Verfügungen. Sie sind hinsichtlich der Rechtsmittel wie einstweilige Verfügungen zu behandeln, daher achttägige Rekursfrist nach Paragraph 65, EO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0057885
Dokumentnummer
JJR_19690204_OGH0002_0080OB00019_6900000_001