Rechtssatz RS0057930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057930
Entscheidungsdatum
09.10.1984
Rechtssatz
Bringt der Arbeitnehmer eindeutig zum Ausdruck, beim Dienstgeber keinen Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches zu stellen, war daher der Arbeitgeber nicht berechtigt, für den Arbeitnehmer den Jahresausgleich durchzuführen und nicht verpflichtet etwa vorsorglich in den Personalakten oder sonst in geeigneter Weise festzuhalten, daß der Arbeitnehmer den Jahresausgleich (mündlich) beantragt habe.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057930
Dokumentnummer
JJR_19841009_OGH0002_0040OB00109_8400000_001