Rechtssatz RS0057942
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057942
Entscheidungsdatum
16.12.1982
Rechtssatz
Der bloßen Zufälligkeit, auf wessen Namen eheliche Ersparnisse angesammelt wurden, soll nach § 81 EheG keine Bedeutung zukommen. Das Gegenteil ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 90 Abs 1 EheG. Die billige andere Regelung besteht dann eben in der Auferlegung einer billigen Ausgleichszahlung an den anderen geschiedenen Ehegatten nach § 94 Abs 1 EheG. Die Übertragung eines Eigentumsanteils an den ehelichen Ersparnissen dürfte stattfinden, wenn etwa der Antragsgegner die billige Ausgleichszahlung nicht leisten könnte (billigerweise nach dem Maß der Beteiligung an der gemeinsamen Anschaffung).Der bloßen Zufälligkeit, auf wessen Namen eheliche Ersparnisse angesammelt wurden, soll nach Paragraph 81, EheG keine Bedeutung zukommen. Das Gegenteil ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des Paragraph 90, Absatz eins, EheG. Die billige andere Regelung besteht dann eben in der Auferlegung einer billigen Ausgleichszahlung an den anderen geschiedenen Ehegatten nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG. Die Übertragung eines Eigentumsanteils an den ehelichen Ersparnissen dürfte stattfinden, wenn etwa der Antragsgegner die billige Ausgleichszahlung nicht leisten könnte (billigerweise nach dem Maß der Beteiligung an der gemeinsamen Anschaffung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057942
Dokumentnummer
JJR_19821216_OGH0002_0070OB00662_8200000_002