Rechtssatz RS0057948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057948
Entscheidungsdatum
15.01.1992
Rechtssatz
Es ist nicht Zweck dieser Regelung, den Arbeitnehmer nicht nur vor einer unverhältnismäßigen Besteuerung von Nachzahlungen zu schützen, sondern ihm noch weitere - bis zur vollen Steuerfreiheit auch erheblicher Nachzahlungen führende - Begünstigungen zu gewähren, und ihn damit ohne sachlichen Grund gegenüber den Arbeitnehmern, deren Lohn rechtzeitig gezahlt wurde, besserzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057948
Dokumentnummer
JJR_19920115_OGH0002_009OBS00020_9100000_002