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Rechtssatz RS0057949×

Rechtssatz RS0057949

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057949

Geschäftszahl

7Ob668/83

Entscheidungsdatum

28.07.1983

Rechtssatz

Verzögerungen des Verfahrens dürfen nicht zur Benachteiligung einer Partei führen. Daher können Wertminderungen, die nach der Zuweisung des betreffenden Gebrauchsvermögens an einen der Streitteile eintreten, nicht zu Lasten des anderen Teiles wirken. Wird daher ein Gegenstand im ersten Rechtsgang unbekämpft einer Partei zugewiesen, so ist bei der Entscheidung über die Ausgleichszahlung im zweiten Rechtsgang der höhere Wert des Vermögensgegenstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung im ersten Rechtsgang zugrunde zu legen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 668/83
    Entscheidungstext OGH 28.07.1983 7 Ob 668/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057949

Dokumentnummer

JJR_19830728_OGH0002_0070OB00668_8300000_003