Rechtssatz RS0057949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057949
Entscheidungsdatum
28.07.1983
Rechtssatz
Verzögerungen des Verfahrens dürfen nicht zur Benachteiligung einer Partei führen. Daher können Wertminderungen, die nach der Zuweisung des betreffenden Gebrauchsvermögens an einen der Streitteile eintreten, nicht zu Lasten des anderen Teiles wirken. Wird daher ein Gegenstand im ersten Rechtsgang unbekämpft einer Partei zugewiesen, so ist bei der Entscheidung über die Ausgleichszahlung im zweiten Rechtsgang der höhere Wert des Vermögensgegenstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung im ersten Rechtsgang zugrunde zu legen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057949
Dokumentnummer
JJR_19830728_OGH0002_0070OB00668_8300000_003