Rechtssatz RS0057974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057974
Entscheidungsdatum
20.02.1973
Rechtssatz
Kein Schadenersatzanspruch des steuerpflichtigen Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, weil der Arbeitnehmer die Lohnsteuer später bezahlen muß, als er sie eigentlich hätte bezahlen müssen. Nur soweit aus einer verspäteten Zahlung der Lohnsteuer dem Arbeitnehmer ein besonderer Nachteil entsteht, könnte die Erstattungspflicht an den Arbeitgeber entfallen; einen solchen besonderen Nachteil müßte der Arbeitnehmer aber dartun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0057974
Dokumentnummer
JJR_19730220_OGH0002_0040OB00012_7300000_002