Rechtssatz RS0057982
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057982
Entscheidungsdatum
17.12.2013
Rechtssatz
Stellt eine planerische Maßnahme (in casu: Flächenwidmung) selbst schon eine entschädigungspflichtige Eigentumsbeschränkung dar, so sind solche Vermögensnachteile im Rahmen dieser materiellen Enteignung geltend zu machen. Auch wenn in diesen Vorschriften Entschädigungen nur im eingeschränkten Ausmaß vorgesehen sind, muss diese Regelung als abschließende Ordnung der Entschädigungsfrage in diesem Rahmen angesehen werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 1/94
Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 1/94
Veröff: SZ 67/27
- 7 Ob 72/00i
Entscheidungstext OGH 26.04.2000 7 Ob 72/00i
Vgl auch; nur: Auch wenn in Vorschriften Entschädigungen nur im eingeschränkten Ausmaß vorgesehen sind, muss diese Regelung als abschließende Ordnung der Entschädigungsfrage in diesem Rahmen angesehen werden. (T1); Beisatz: Hier: § 18 Eisenbahngesetz. (T2)
- 1 Ob 242/06d
Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 242/06d
Beisatz: Hier: § 34 Abs 1 Stmk ROG 1974. (T3)
- 8 Ob 109/10b
Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 109/10b
Auch; nur T1
- 4 Ob 63/11k
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 63/11k
Auch; nur T1; Beisatz: Die Vorwirkung ist für die Bemessung der Entschädigung relevant, wenn der geänderte Flächenwidmungsplan nur eine deklarative Aussage über eine überörtliche Planung enthielt und daher die Gemeinde keine Entschädigungspflicht traf. (T4); Beisatz: Hier: Flughafenbewilligung des Bundes nach dem Luftfahrtrecht. (T5)
- 4 Ob 200/13k
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 200/13k
Auch; Beisatz: Hier: § 58 Abs 3 TROG. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057982
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2014
Dokumentnummer
JJR_19940216_OGH0002_0010OB00001_9400000_002