Rechtssatz RS0058017
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058017
Entscheidungsdatum
21.04.1982
Rechtssatz
Als Wertmesser für die Gleichwertigkeit des enteigneten und des Ersatzgrundstücks sind die Einheitswerte heranzuziehen. Ist der Einheitswert des Ersatzgrundstückes höher, so ist für Zwecke der Gebührenbemessung dieser Erwerb in einen steuerfreien und in einen steuerpflichtigen aufzuspalten. Die Steuerfreiheit reicht nur so weit, als Gleichwertigkeit gegeben ist. Im Enteignungsentschädigungsverfahren kann die für den steuerpflichtigen Anteil geleistete Grunderwerbssteuer nicht zuerkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0058017
Dokumentnummer
JJR_19820421_OGH0002_0010OB00507_8200000_003