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Rechtssatz RS0058017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058017

Geschäftszahl

1Ob507/82

Entscheidungsdatum

21.04.1982

Rechtssatz

Als Wertmesser für die Gleichwertigkeit des enteigneten und des Ersatzgrundstücks sind die Einheitswerte heranzuziehen. Ist der Einheitswert des Ersatzgrundstückes höher, so ist für Zwecke der Gebührenbemessung dieser Erwerb in einen steuerfreien und in einen steuerpflichtigen aufzuspalten. Die Steuerfreiheit reicht nur so weit, als Gleichwertigkeit gegeben ist. Im Enteignungsentschädigungsverfahren kann die für den steuerpflichtigen Anteil geleistete Grunderwerbssteuer nicht zuerkannt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 507/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 507/82
    Veröff: JBl 1983,432

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0058017

Dokumentnummer

JJR_19820421_OGH0002_0010OB00507_8200000_003