Rechtssatz RS0058049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058049
Entscheidungsdatum
07.05.1975
Rechtssatz
Wurde die Enteignung schon vorgenommen, so kann § 23 Abs 2 EisbEG nur dahin verstanden werden, daß dasjenige Bezirksgericht zuständig ist, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Fand aber kein formelles Enteignungsverfahren statt, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die behauptete Enteignung stattgefunden haben soll.Wurde die Enteignung schon vorgenommen, so kann Paragraph 23, Absatz 2, EisbEG nur dahin verstanden werden, daß dasjenige Bezirksgericht zuständig ist, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Fand aber kein formelles Enteignungsverfahren statt, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die behauptete Enteignung stattgefunden haben soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058049
Dokumentnummer
JJR_19750507_OGH0002_0050ND00020_7500000_003