Rechtssatz RS0058051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058051
Entscheidungsdatum
06.06.1979
Rechtssatz
Es ist alles zu entschädigen, was für den Fall, daß ein gleichartiges Grundstück erwerbbar ist, tatsächlich aufgewendet werden muß. Bereichert ist der Enteignete, der kein Ersatzgrundstück ankauft, ebensowenig, wie der Eigentümer des beschädigten Kraftfahrzeuges, der die Reparatur seines Fahrzeuges nicht durchführen läßt, aber dennoch die Reparaturkosten einschließlich Umsatzsteuer ersetzt bekommt, weil der herbeizuführende Ausgleich diesen Aufwand erfordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0058051
Dokumentnummer
JJR_19790606_OGH0002_0060OB00559_7900000_003