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Rechtssatz RS0058051

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058051

Geschäftszahl

6Ob559/79

Entscheidungsdatum

06.06.1979

Rechtssatz

Es ist alles zu entschädigen, was für den Fall, daß ein gleichartiges Grundstück erwerbbar ist, tatsächlich aufgewendet werden muß. Bereichert ist der Enteignete, der kein Ersatzgrundstück ankauft, ebensowenig, wie der Eigentümer des beschädigten Kraftfahrzeuges, der die Reparatur seines Fahrzeuges nicht durchführen läßt, aber dennoch die Reparaturkosten einschließlich Umsatzsteuer ersetzt bekommt, weil der herbeizuführende Ausgleich diesen Aufwand erfordert.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 559/79
    Entscheidungstext OGH 06.06.1979 6 Ob 559/79

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0058051

Dokumentnummer

JJR_19790606_OGH0002_0060OB00559_7900000_003